Schwerwiegende Intimsphärenverletzung gegenüber Frau, die Kind anonym zur Welt gebracht hat

Wien (OTS) – Der Senat 3 des Presserats bewertet den Artikel
„Emotionaler Kampf um
anonym geborenes Kind“ (veröffentlicht in der „Neue am Sonntag“) und
dessen Onlineversion sowie die Verknüpfung des Vor- und Nachnamens
der Beschwerdeführerin mit der Onlineversion als schwerwiegenden
Eingriff in den Persönlichkeitsschutz und ihre Intimsphäre (Punkte 5
und 6 des Ehrenkodex für die österreichische Presse).

Im Artikel wird über die anonyme Geburt der Beschwerdeführerin in
Vorarlberg berichtet. Zudem wird festgehalten, dass kurz vor Ablauf
der dafür vorgesehenen 6-Monats-Frist, nach der das Kind zur Adoption
freigegeben werde, die Beschwerdeführerin die Obsorge für ihr Kind
beantragt habe. Des Weiteren kommen die vorübergehenden Pflegeeltern
des Kindes ausführlich zu Wort, die gegenüber den Behörden Vorwürfe
erheben und die gesetzliche 6-Monats-Frist für die Übernahme der
Obsorge durch die leibliche Mutter als zu lang kritisieren.

Der Online-Artikel war ursprünglich mit dem Tag „***“ (Anm. dem
Vor- und Nachnamen der Beschwerdeführerin) versehen. Zum Tag gab es
auf „neue.at“ die Unterseite „#***“ (Anm. der Vor- und Nachname der
Beschwerdeführerin), auf der der Online-Artikel zu finden war. Nach
einem Gespräch mit der Geschäftsstelle des Presserats wurden diese
Verknüpfungen gelöscht.

In der Verhandlung hielt die Beschwerdeführerin fest, es sei für
sie schockierend gewesen, dass man zum Artikel gelangen konnte, wenn
man ihren Namen googelte. Sie habe vorher nicht davon erfahren und
war äußerst bestürzt, als sie das entdeckte.

Die Rechtsanwältin der Medieninhaberin entschuldigte sich für den
groben Fehler des Redakteurs. Sie betonte, dass dem Autor hier ein
großes Missgeschick unterlaufen sei; auch dieser entschuldige sich
noch einmal bei der Beschwerdeführerin.

Nach Auffassung des Senats ist es offenkundig, dass hier die
Persönlichkeitssphäre der Beschwerdeführerin gravierend
beeinträchtigt wurde. Durch die Verknüpfung des Vor- und Nachnamens
der Beschwerdeführerin mit dem Online-Artikel wurde ihre Identität
einer unbestimmten Öffentlichkeit offenbart und ihre Intimsphäre in
gravierender Weise verletzt. Ihre zunächst anonyme Geburt sowie ihre
Entscheidung, kurz vor Ablauf der gesetzlichen Frist die Obsorge für
ihr Kind doch in Anspruch zu nehmen, wurden mit ihrer Person in
Verbindung gebracht und online publik gemacht. Dabei handelt es sich
um Angaben höchstpersönlicher Natur, die dem unantastbaren
Kernbereich des Persönlichkeitsschutzes zuzurechnen sind.

Dem Autor des Artikels hätte ein derartiger Fehler nicht
unterlaufen dürfen; die besondere Schutzwürdigkeit der
Beschwerdeführerin war evident. Dass der Autor sich für sein
Fehlverhalten entschuldigt hat, begrüßt der Senat grundsätzlich.
Angesichts der Schwere der Persönlichkeitsverletzung hat dies jedoch
keinen Einfluss auf die Beurteilung.

Berichte über anonyme Geburten, die geltende Rechtslage und die
Situation von Pflegeeltern sind prinzipiell für die Öffentlichkeit
relevant (Punkt 10 des Ehrenkodex). Bei einem derartig heiklen Thema
müssen Journalistinnen und Journalisten jedoch ganz besonders auf den
Persönlichkeitsschutz der Betroffenen achten.

Vor diesem Hintergrund vertritt der Senat die Ansicht, dass der
Artikel – auch ohne Nennung ihres Namens – zu viele Details zur
Beschwerdeführerin enthält, die ihre Identifizierung in einem
beschränkten Personenkreis ermöglichen. Insbesondere die Angaben zu
ihrem Beruf, die Art ihres Bachelorabschlusses, ihre Wohnverhältnisse
und die Anzahl ihrer weiteren Kinder bewertet der Senat als
überschießend.

Der Senat stellt fest, dass der vorliegende Artikel und dessen
Online-Version sowie das Versehen des Onlineartikels mit einem Tag
mit dem Vor und Nachnamen der Beschwerdeführerin und das
Veröffentlichen einer Online-Unterseite auf „neue.at“ mit dem Vor-
und Nachnamen der Beschwerdeführerin samt Verlinkung zu der
Onlineversion des Artikels auf schwerwiegende Art und Weise gegen die
Punkte 5 (Persönlichkeitsschutz) und 6 (Intimsphäre) des Ehrenkodex
verstoßen.

Da es sich hier um ein Schiedsverfahren handelt, muss die
Entscheidung von der Beschwerdegegnerin in der „Neue am Sonntag“
sowie auf „neue.at“ veröffentlicht werden.

BESCHWERDEVERFAHREN

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Beschwerde einer Betroffenen ein Verfahren durch (
Beschwerdeverfahren). In diesem Verfahren ist der Presserat ein
Schiedsgericht iSd. Zivilprozessordnung.

Die Beschwerdeführerin sowie die Medieninhaberin der „NEUE am
Sonntag“ und von „neue.at“ haben die Schiedsgerichtsbarkeit des
Presserats anerkannt.