Wien (OTS) – Im Tier- und Artenschutz ist man das in Österreich ja
leider schon
gewohnt: zwingende Verpflichtungen nach EU-Recht werden absichtlich
gebrochen, die Aarhus-Konvention, die Umweltschutzverbänden
Einspruchsrechte gibt, wird unterlaufen, Verordnungen widersprechen
gezielt dem Tierschutzgesetz. So rottet man wieder den Wolf aus,
ballert auf zahlreiche geschützte Vogelarten, möchte jetzt auch
wieder Biber und Fischotter aus dem Land vertreiben und ignoriert die
gesetzliche Norm in der Schweinehaltung, dass jedem Tier ein
angenehmer Liegebereich zusteht. Eine peinlich hinterwäldlerische
Einstellung, die dem Staatsziel Tierschutz in jeder Hinsicht
widerspricht. So auch jetzt beim Versuch der OÖ Landesregierung,
Gerichtsurteile gegen den Singvogelfang im OÖ Salzkammergut, der von
¾ der Bevölkerung Österreichs abgelehnt wird, durch
Verordnungsänderung obsolet zu machen. Das Landesverwaltungsgericht
Linz hat klar sämtliche Widersprüche zum Unionsrecht und
Tierschutzgesetz aufgezeigt. Die OÖ Landesregierung, die keine
Kompetenz hat, Unionsrecht und Tierschutzgesetz umzuschreiben, will
nun in der Verordnung zum Singvogelfang (§ 11 der OÖ
Artenschutzverordnung) explizit erlauben, was Unionsrecht und
Tierschutzgesetz auch nach einschlägiger Judikatur verbieten!
Zur Stellungnahme des VGT zum Begutachtungsentwurf
Konkret haben Urteile des Landesverwaltungsgerichts Linz klar
festgestellt, dass der Transport der Vögel nach Tierschutzrecht zu
geschehen hat und dass das Aufhängen von lebenden Lockvögeln in
Käfigen, während der Fressfeind Sperber um den Käfig kreist, eine
Tierquälerei nach § 5 Tierschutzgesetz darstellt. Die OÖ
Landesregierung will nun dem Tierschutzrecht diese Kompetenz streitig
machen und diese Handlungen nach der Artenschutzverordnung explizit
erlauben. Dazu kommen Widersprüche in diesem Begutachtungsentwurf zu
unionsrechtlichen Vorgaben in der Vogelschutzrichtlinie. Diese sieht
z.B. vor, dass die Behörde Ausnahmen aus dem Fangverbot besser
begründet, als durch eine Tradition. Es muss auch eine effektive
Kontrolle des Fangs geben, die hier auf die Singvogelfänger selbst
übertragen wird, die wohl ihre eigenen Fehler nicht melden werden.
Dazu wird in den Erläuterungen der Vogelfang mit Fallen als selektiv
bezeichnet, obwohl er das ganz offensichtlich nicht ist, weil in
denselben Erläuterungen davon die Rede ist, Fänge anderer Vogelarten
sofort freizulassen. Und laut OÖ Landesregierung handle es sich um
eine „vernünftige Nutzung“ der Singvögel, weil ihre Arten durch den
Fang nicht bedroht wären. Dass die Arten nicht bedroht wären,
argumentiert die OÖ Landesregierung mit dem Anteil der im OÖ
Salzkammergut gefangenen Vögel im Verhältnis zur Gesamtpopulation in
Österreich. Was allerdings bedeutet, dass die Arten sehr wohl bedroht
wären, wenn in ganz Österreich ein derartiger Vogelfang stattfinden
würde. Der Vogelfang war eine österreichweite Praxis, wurde aber
überall sonst verboten, warum sollte er also ausgerechnet im OÖ
Salzkammergut erlaubt bleiben?
Zusätzlich will die OÖ Landesregierung die Aarhus-Konvention
obsolet machen, indem sie die Gültigkeit von Vogelfangbescheiden von
1 auf 6 Jahre verlängert. Bisher musste der Erhaltungszustand der Art
in jedem Jahr überprüft werden, bis eine neue Genehmigung zum
Vogelfang ausgestellt werden konnte. Das gibt allerdings
Umweltschutzverbänden die Möglichkeit, diese Genehmigungen
gerichtlich überprüfen zu lassen, wie das die Aarhus-Konvention
vorschreibt. Gelten die Genehmigungen aber für 6 Jahre, dann ist
diese Überprüfungsmöglichkeit extrem eingeschränkt. Und genau das ist
das Ziel der OÖ Landesregierung mit dieser Bestimmung. Man weiß
genau, dass man rechtswidrig handelt, und will deshalb gerichtliche
Überprüfungen verhindern, anstatt sich an das Gesetz zu halten, wie
das in einem Rechtsstaat zu erwarten wäre. Nur leider gibt es für
Tiere keinen Rechtsstaat, wie auf allen Ebenen vorexerziert wird.
Mehr zum Singvogelfang
Video über den Singvogelfang im OÖ Salzkammergut