Wien (OTS) – Nach Auffassung des Senats 3 des Presserats verstößt der
Artikel
„Ärztefamilie schoss kurz vor Start noch ein Selfie“, erschienen auf
„krone.at“, gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die österreichische
Presse (Persönlichkeitsschutz).
Im Artikel wird über den Absturz einer „Air India“-Maschine im
westindischen Ahmedabad berichtet, an Bord sei auch eine fünfköpfige
Familie aus Indien gewesen. Ein Selfie, das die Familie kurz vor
ihrem letzten Flug in sozialen Medien gepostet habe, gehe um die
Welt. Das Foto sei „ein strahlend fröhliches Selfie aus dem
Flugzeug“, laut indischer Medien gelte es als eines der „traurigsten
Bilder aller Zeiten“ viral und bewege Millionen Menschen weltweit.
Im Artikel ist ein „X“-Posting von einer dritten Person
eingebettet, welches das Foto des Ehepaares und ihrer drei Kinder im
Flugzeug zeigt.
Unter dem eingebetteten Foto wird über die Familie berichtet,
wonach der namentlich genannte Vater seit sechs Jahren in London
gelebt habe, seine ebenfalls namentlich genannte Frau habe zwei Tage
vor dem Abflug ihren Job als Ärztin in einem Spital gekündigt.
Darüber hinaus wird die indische „Economic Times“ zitiert: Die Kinder
hätten sich auf das neue Leben im Ausland gefreut. In diesem Zitat
sind sowohl die Vornamen als auch das Alter der drei Kinder genannt.
Die Leserin kritisiert die Veröffentlichung des unverpixelten
Fotos der Familie und dass der Vater und die Mutter mit Vor- und
Nachnamen sowie die drei Kinder mit Vornamen genannt werden.
Zunächst hält der Senat fest, dass Berichte über tödliche Unfälle
für die Allgemeinheit von Interesse sind. Dies gilt auch für den hier
zu prüfenden Fall, zumal bei diesem Flugzeugabsturz sehr viele
Menschen ums Leben gekommen sind. Aus dem öffentlichen Interesse an
der Berichterstattung ergibt sich jedoch nicht, dass der
Persönlichkeitsschutz der Opfer missachtet werden darf. Darüber
hinaus verweist der Senat auf Punkt 5.4 des Ehrenkodex, wonach auf
die Anonymitätsinteressen von Unfallopfern besonders zu achten ist.
Zudem darf das Leid der nahen Angehörigen der Opfer durch die
Berichterstattung nicht vergrößert werden.
Überdies gilt es zu berücksichtigen, dass der
Persönlichkeitsschutz bei Kindern besonders stark ausgeprägt ist. Der
Senat verweist in diesem Zusammenhang auf Punkt 6.2 des Ehrenkodex,
wonach bei Kindern dem Schutz der Intimsphäre Vorrang vor dem
Nachrichtenwert einzuräumen ist. Zudem ist auch Punkt 6.3 des
Ehrenkodex von Bedeutung, wonach vor der Veröffentlichung von Bildern
und Berichten über Jugendliche die Frage eines öffentlichen
Interesses daran besonders kritisch zu prüfen ist.
Die Senate des Presserats haben in der Vergangenheit bereits
mehrfach festgehalten, dass die Persönlichkeitssphäre eines Menschen
auch über dessen Tod hinaus zu wahren ist. Die Veröffentlichung
unverpixelter Fotos von Opfern, die nicht in der Öffentlichkeit
gestanden sind, greift postmortal in die Persönlichkeitssphäre der
Abgebildeten ein. Sie beeinträchtigt auch die Trauerarbeit der
Hinterbliebenen. Dabei ist es prinzipiell unerheblich, ob die Bilder
zuvor oder zeitgleich in anderen Medien oder in einem sozialen
Netzwerk (wie hier „X“) verbreitet wurden.
Darüber hinaus wurden im Artikel – als weitere identifizierende
Details – die Namen der Opfer genannt, bei den Eltern der Vor- und
Nachname, bei den drei Kindern jeweils der Vorname.
Vor diesem Hintergrund verletzt die Veröffentlichung des Fotos
und der Namen den Persönlichkeitsschutz der verstorbenen
Abgebildeten. Auch die Persönlichkeitssphäre der trauernden nahen
Angehörigen wurde damit beeinträchtigt.
Der Senat stellte daher einen Verstoß gegen Punkt 5 des
Ehrenkodex für die österreichische Presse (Persönlichkeitsschutz)
fest und forderte die Medieninhaberin dazu auf, die Entscheidung
freiwillig auf „krone.at“ zu veröffentlichen oder bekanntzugeben.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINER LESERIN
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung einer Leserin ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberinnen von „krone.at“ hat von der Möglichkeit, am
Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch gemacht.