Wien (OTS) – Der Senat 3 des Presserats bewertet den Beitrag „‘Mach
etwas Neues
oder bleib zu Hause‘“, erschienen in der Tageszeitung „Kurier“ vom
30.05.2025, sowie dessen Onlineversion als Verstoß gegen Punkt 2 des
Ehrenkodex (Genauigkeit).
In der Einleitung des Beitrags wird zunächst über aktuelle
Projekte und die Familie des Hollywoodstars Clint Eastwood berichtet.
Daran anschließend wird ein Interview mit Eastwood gebracht, das
insgesamt acht Fragen und Antworten umfasst.
Mehrere Leserinnen und Leser haben sich an den Presserat gewandt
und kritisiert, dass dieses Interview einer Aussage von Clint
Eastwood zufolge so nicht stattgefunden habe. An keiner Stelle werde
darauf hingewiesen, dass das „Interview“ aus alten Aussagen Eastwoods
zusammengesetzt worden sei (die Autorin hat dies im Nachhinein
bekannt gegeben).
Auf „kurier.at“ wurde am 03.06.2025 eine Stellungnahme des
Chefredakteurs veröffentlicht, in der dargelegt wurde, dass der
Artikel der Form nach nicht als Porträt sondern als Interview
gestaltet sei, weshalb der falsche Eindruck entstanden sei, es handle
sich um ein neues Interview. Dass dem nicht so gewesen sei,
entspreche nicht den Qualitätsstandards des „Kurier“. Auch wenn
keines der früheren Zitate erfunden sei, werde man künftig nicht mehr
mit der Autorin zusammenarbeiten.
Der Anwalt der Medieninhaberinnen argumentiert in seiner
schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Presserat damit, dass man
als Medium nicht erwarten könne, dass eine langjährige Journalistin
einen solchen Fehler mache, und dass das Medium deswegen kein
Verschulden treffe.
In der Verhandlung wiederholt der Chefredakteur des „Kurier“
nochmals seinen Standpunkt. Zudem sei es üblich, dass mehrere
Journalistinnen und Journalisten gemeinsam ein Interview mit
Hollywood-Stars führen, das dann innerhalb eines Jahres verwertet
werden könne. Die Redaktion habe nicht damit rechnen können, dass die
Aussagen für das Interview aus älteren anderen Gesprächen stammen.
Der Senat teilt die Auffassung des Chefredakteurs, dass es
durchaus üblich sei, mit Hollywood-Stars in Gruppen Interviews zu
führen, die dann zu unterschiedlichen Zeitpunkten veröffentlicht
werden. Nicht üblich ist es jedoch, Aussagen aus mehreren Interviews
zu einem neuen Interview zusammenzufügen.
Im vorliegenden Fall wurde also nicht ein Interview anhand
spezifischer Fragen mit Clint Eastwood geführt, sondern es handelt
sich vielmehr um einen Zusammenschnitt von früheren Aussagen des
Schauspielers.
Nach Auffassung des Senats hätte dies jedoch gegenüber den
Leserinnen und Lesern transparent gemacht werden müssen. Das Publikum
wurde in die Irre geführt. Die Vorgehensweise der Autorin des
Beitrags bewertet der Senat als groben journalistischen Fehler:
Obwohl es kein Interview in dieser Form gegeben hatte, wurde dies so
dargestellt. Das widerspricht Punkt 2.1 des Ehrenkodex, wonach es zur
obersten Verpflichtung von Journalistinnen und Journalisten gehört,
dass Informationen gewissenhaft und korrekt wiedergegeben werden
müssen.
Ob die Redaktion oder der Chefredakteur das Fehlverhalten der
Autorin hätte erkennen können, muss der Senat nicht näher prüfen.
Auch wenn es sich bei ihr um eine freie Mitarbeiterin handelt, ist
ihr Fehlverhalten dem betroffenen Medium zuzurechnen. Andernfalls
könnte ein Medium immer damit argumentieren, dass das Verschulden bei
der (freien) Journalistin liege und nicht unmittelbar beim Medium.
Selbst bei einem Gastkommentar muss das Medium für etwaige
journalistische Fehler der Autorin oder des Autors einstehen.
Dennoch begrüßt es der Senat, dass die Redaktion des „Kurier“
nach Bekanntwerden der Vorwürfe rasch gehandelt und auch Konsequenzen
aus dem Vorfall gezogen hat. Darüber hinaus bewertet der Senat auch
die Klarstellung des Chefredakteurs gegenüber den eigenen Leserinnen
und Lesern als positiv.
Der Senat stellte einen Verstoß gegen Punkt 2 des Ehrenkodex (
Genauigkeit) fest und forderte die Medieninhaberin auf, die
Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen oder
bekanntzugeben.
SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND VON MITTEILUNGEN MEHRERER
LESERINNEN UND LESER
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
von Mitteilungen mehrerer Leserinnen und Leser ein Verfahren durch (
selbständiges Verfahren aufgrund von Mitteilungen). In diesem
Verfahren äußert der Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung
den Grundsätzen der Medienethik entspricht. Die Medieninhaberin der
Tageszeitung „Kurier“ hat von der Möglichkeit, an dem Verfahren
teilzunehmen, Gebrauch gemacht.
Die Medieninhaberin der Tageszeitung „Kurier“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.