KV Chemische Industrie: Gewerkschaften weisen FCIO-Rechtsdrohung entschieden zurück

Wien (OTS) – Die Gewerkschaften PRO-GE und GPA weisen die von der
Arbeitgeberseite
verbreitete Rechtsansicht, wonach gewerkschaftliche Streikmaßnahmen
während eines aufrechten Kollektivvertrages rechtlich nicht gedeckt
seien, entschieden zurück.

Die Behauptung des Fachverbandes der Chemischen Industrie,
Streiks während eines ungekündigten Kollektivvertrages hätten „keine
rechtliche Legitimation“, ist rechtlich unzutreffend. Sie dient
erkennbar dazu, Beschäftigte zu verunsichern und von der Ausübung
eines grundrechtlich geschützten Rechts abzuhalten.

Das Streikrecht ist in Österreich rechtlich abgesichert. Artikel
11 der Europäischen Menschenrechtskonvention, die in Österreich im
Verfassungsrang steht, schützt die Koalitionsfreiheit und damit die
gewerkschaftliche Betätigung. Zusätzlich garantiert Artikel 28 der EU
-Grundrechtecharta ausdrücklich das Recht auf Kollektivverhandlungen
und kollektive Maßnahmen einschließlich Streik.

Ein gesetzliches Streikverbot für den Fall, dass ein
Kollektivvertrag nicht gekündigt ist, existiert in Österreich nicht.
Auch eine allfällige relative Friedenspflicht kann nicht dazu
missbraucht werden, laufende Kollektivvertragsverhandlungen über
Löhne und Gehälter faktisch streikfrei zu stellen. Die aktuellen
Streikmaßnahmen richten sich nicht gegen die Einhaltung bestehender
kollektivvertraglicher Ansprüche, sondern sind Teil der
Auseinandersetzung um einen neuen, angemessenen Lohn- und
Gehaltsabschluss für die Beschäftigten der chemischen Industrie.

Die Arbeitgeberseite kann daher nicht einerseits Verhandlungen
über neue Lohn- und Gehaltstabellen führen und andererseits
behaupten, die Beschäftigten hätten während dieser Verhandlungen kein
wirksames Druckmittel. Das würde die Kollektivvertragsautonomie
entleeren und die Verhandlungsposition der Beschäftigten auf ein
bloßes Ersuchen reduzieren.

Die aktuelle Rechtsdrohung der Arbeitgeberseite verkennt damit
die Funktion des Streikrechts. Kollektivvertragsverhandlungen setzen
voraus, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Interessen auch
wirksam durchsetzen können. Zurückzuweisen ist auch die Drohung mit
Schadenersatzforderungen. Dass Streiks wirtschaftliche Auswirkungen
haben können, liegt in der Natur eines Arbeitskampfes und macht sie
nicht rechtswidrig. Produktionsunterbrechungen, Verzögerungen und
wirtschaftlicher Druck sind typische Folgen gewerkschaftlicher
Kampfmaßnahmen.

Selbstverständlich achten die Gewerkschaften darauf, dass
Arbeitskampfmaßnahmen verantwortungsvoll durchgeführt werden und
gesetzlich gebotene Sicherheits- und Erhaltungsmaßnahmen
gewährleistet bleiben. Daraus folgt aber kein Recht der
Arbeitgeberseite, Streiks mit pauschalen Rechtsdrohungen zu
delegitimieren. Die Beschäftigten der chemischen Industrie haben nach
sieben ergebnislosen Verhandlungsrunden jedes Recht, ihrer Forderung
nach einem fairen Abschluss Nachdruck zu verleihen. Wer trotz hoher
Belastungen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer kein tragfähiges
Angebot vorlegt und dann mit Rechtsdrohungen reagiert, trägt nicht
zur Lösung des Konflikts bei, sondern verschärft ihn.

Die Gewerkschaften PRO-GE und GPA lassen sich durch rechtlich
nicht haltbare Einschüchterungsversuche nicht von der Vertretung der
Interessen der Beschäftigten abbringen. Das Streikrecht ist kein
Gnadenrecht der Arbeitgeber, sondern ein grundrechtlich geschütztes
Instrument kollektiver Interessenvertretung.