Wien (OTS) – Der Senat 3 des Presserats bewertet den Beitrag „350
Experten“,
erschienen in der Rubrik „Unkorrekt“ in der „Kronen Zeitung“, als
Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex für die österreichische Presse (
Persönlichkeitsschutz).
Im Beitrag merkt der Autor Heinz Sichrovsky in Richtung der
Leserinnen und Leser an, dass er nicht wisse, wie es bei ihnen sei
und fragt, ob sie ihren Kindern nicht auch eingeschärft hätten, „vor
kahlgeschorenen Herren in Tarnkleidung unverzüglich die Straßenseite
zu wechseln“. Schon anno Corona habe er das Gegenteil gelernt, „als
ein gewisser Striedinger das ‚virologische Quartett‘“ besetzt habe.
Der „Covid-General“ sei „dann auch Teil des Erfolgsmodells ‚Gecko‘ (
das sei eine Echse, die in Gefahrensituationen den Schwanz abwirft)“
gewesen.
„Trimmungstechnisch“, so der Autor weiter, sei er „im gemäßigten
Bereich“ geblieben, den man in seiner Kindheit „Mecki-Frisur“ genannt
habe, „[s]o wie sein Avatar Starlinger, jetzt Oberbefehlshaberer im
Außenamt“ (sic!).
Die Ukraine-Krise habe „uns dann den praktizierenden Skinhead
Markus Reisner geschenkt“, und als ob dieser nicht reichte, setze uns
„fast täglich ein anderer Geschorener via TV in Kenntnis, dass wir
das Heer bis an die dritten Zähne aufrüsten“ müssten, „weil die
Neutralität weggehört.“ Diese Art Personaldichte habe ihm „bisher auf
Militärdiktaturen hinzuweisen“ geschienen, bis er ein Inserat des
Verteidigungsministeriums gelesen habe, das 350 krisensichere
Expertenstellen auslobe. […]
Der Sprecher des Verteidigungsministeriums kritisiert zahlreiche
Formulierungen des Beitrags. Die Bezeichnung von Oberst Reisner als
„praktizierender Skinhead“ sei massiv abwertend, sie spiele mit
rechtsextremen Stereotypen. In der Passage hinsichtlich General
Striedinger und der „Gecko“ sieht der Sprecher darüber hinaus eine
Diffamierung von Führungspersonen des Bundesheeres.
Zunächst weist der Senat darauf hin, dass bei Kommentaren wie im
vorliegenden Fall die Meinungsfreiheit besonders weit reicht. In
Kommentaren können auch Positionen vertreten werden, die nicht von
allen geteilt werden, polarisieren oder sogar verstören. Dennoch kann
es auch in Kommentaren zu Grenzüberschreitungen kommen, auch was den
Bereich des Persönlichkeitsschutzes anbelangt.
Der Senat bewertet die Bezeichnung des Militärexperten Markus
Reisner als „praktizierender Skinhead“ im Zusammenspiel mit der
einleitenden Passage, wonach Kindern eingeschärft werde, „vor
kahlgeschorenen Herren in Tarnkleidung unverzüglich die Straßenseite
zu wechseln“, als beleidigend. Zumindest implizit wird hier dem
Betroffenen unterstellt, eine rechtsextreme Gesinnung aufzuweisen.
Dafür gibt es jedoch keine Anhaltspunkte, zumal der Betroffene in
seiner Expertenfunktion neutral in der Öffentlichkeit auftritt, ohne
sich in irgendeiner Weise politisch zu äußern. Gerade für einen
Berufssoldaten, der den demokratischen Werten der Republik
verpflichtet ist, kann die Formulierung, bei der der Vorwurf einer
extremen politischen Haltung mitschwingt, das persönliche Fortkommen
beeinträchtigen. Nach Auffassung des Senats liegt deshalb hier eine
Persönlichkeitsverletzung nach Punkt 5 des Ehrenkodex vor.
Eine generelle Diskriminierung von Führungskräften des
Bundesheeres (siehe Punkt 7 des Ehrenkodex) erkennt der Senat in dem
Kommentar jedoch nicht.
Der Senat stellt somit einen Verstoß gegen Punkt 5 des Ehrenkodex
(Persönlichkeitsschutz) fest, und forderte die Medieninhaberin auf,
die Entscheidung freiwillig im betroffenen Medium zu veröffentlichen
oder bekanntzugeben.
Zwtl.: SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS
Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.
Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht. Die Medieninhaberinnen der „Kronen Zeitung“
hat von der Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, keinen Gebrauch
gemacht.
Die Medieninhaberin der „Kronen Zeitung“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats bisher nicht anerkannt.