Nicht gekennzeichnetes KI-Bild verstößt gegen Medienethik

Wien (OTS) – Der Senat 3 des Presserats ist der Auffassung, dass der
Beitrag „Wind
und Sonne schicken hohe Rechnung“, erschienen auf
„meinbezirk.at/villach“, einen Verstoß gegen gegen Punkt die 2.1 und
3.3 des Ehrenkodex für die österreichische Presse darstellt (
Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Recherche und Wiedergabe von
Nachrichten und Kommentaren; Fotomontagen).

Im Beitrag wird der Wirtschaftsexperte Norbert Wohlgemuth zu
Windenergie und auch deren Nachteilen interviewt. Dem Artikel ist ein
Bild beigefügt, das von der Initiative „ja-zu-kaernten.at“ übernommen
wurde. Darauf ist zu sehen, wie ein Waldstück von Maschinen gerodet
wird, auf den Bergen im Hintergrund sind zahlreiche Windräder
installiert. Das Bild ist düster, der Wald, die Berge und der Himmel
ist in dunklen Tönen gehalten.

Das Bild wurde offensichtlich mit Künstlicher Intelligenz
erstellt ein Windrad weist lediglich zwei Rotorblätter auf, ein
anderes hingegen vier; auch die Ausformung der Maschinen deutet
eindeutig darauf hin.

Ein Leser kritisiert, dass im Begleittext zum Bild nicht darauf
aufmerksam gemacht wurde, dass es sich um ein KI-Bild handelt.

In einer schriftlichen Stellungnahme hat der Rechtsanwalt der
Medieninhaberin den Standpunkt vertreten, dass eine entsprechende
Kennzeichnung lediglich dann zu erfolgen habe, wenn die Leserinnen
und Leser das KI-generierte Foto auch tatsächlich als real auffassen
würden. Im hier zu beurteilenden Fall sei jedoch klar erkennbar, dass
es sich um kein reales Foto handle, sondern dieses mittels
künstlicher Intelligenz erstellt worden sei, weshalb eine
Kennzeichnungspflicht in Bezug auf den Ehrenkodex ausscheiden würde.

Das Bildmaterial sei außerdem nicht von der Medieninhaberin
mittels KI hergestellt worden, sondern stamme von der im Artikel
angegebenen Bildquelle. In der mündlichen Verhandlung erklärte der
Autor des Artikels, dass er das Bild von einer Bürgerinitiative
zugespielt bekommen habe. Es sei ihm bewusst gewesen, dass es sich
hier nicht um ein reales Bild handeln würde.

Zur Kennzeichnung als „Foto“ im Artikel brachte der Autor vor,
dass man Bilder in der Print- und Onlineversion immer mit der Quelle
„Foto“ kennzeichnen würde, egal um welche Darstellung es sich handeln
würde, ob es etwa ein Profilbild oder ein KI-Bild sei.

Zunächst hält der Senat fest, dass Gewissenhaftigkeit und
Korrektheit bei Recherche und der Wiedergabe von Nachrichten oberste
Verpflichtung von Journalistinnen und Journalisten sind (Punkt 2.1
des Ehrenkodex). Diese Vorgabe schließt mit ein, dass geschilderte
Sachverhalte auf einer entsprechenden Grundlage fußen und
Informationen im erforderlichen Kontext gekennzeichnet und
wiedergegeben werden.

Vor diesem Hintergrund sieht es der Senat kritisch, dass der
Autor des Artikels im Wissen, dass es beim Titelbild um keine
dokumentarische Aufnahme handelt, eine Kennzeichnung als „Foto“
gewählt hat. Das Thema Windkraftanlagen ist gesellschaftlich
umstritten, in Kärnten gab es dazu eine knappe Volksbefragung. Umso
mehr ist ein erhöhtes Maß an Gewissenhaftigkeit und Korrektheit im
Sinne von Punkt 2 des Ehrenkodex erforderlich.

Das düster wirkende Bild mit dem gerodeten Wald und den
Windrädern im Hintergrund erzeugt eine negative Stimmung in Bezug auf
Windkraft. An dieser Stelle sei nochmals erwähnt, dass das Bild dem
Redakteur von einer Anti-Windkraft-Initiative zur Verfügung gestellt
wurde. Das wurde auch in der Bildquellenangabe beim Artikel
ausgewiesen.

Da es sich im vorliegenden Fall um keine dokumentarische Aufnahme
handelt, ist die Bezeichnung „Foto“ für Leserinnen und Leser
irreführend. Dieser Hinweis deutet zu Unrecht auf ein reales Bild
hin. Der Senat sieht hier einen Verstoß gegen Punkt 2.1 des
Ehrenkodex (Gewissenhaftigkeit und Korrektheit in Wiedergabe von
Nachrichten).

Der Senat weist in diesem Zusammenhang außerdem auf Punkt 3.3 des
Ehrenkodex hin, der auch auf KI-generierte bzw. KI-bearbeitete Bilder
anwendbar ist: Fotomontagen und Bildbearbeitungen, die von flüchtigen
Leserinnen und Lesern als dokumentarische Abbildungen aufgefasst
werden, müssen deutlich als Montagen oder Bearbeitungen kenntlich
gemacht werden.

KI-generierte Bilder sollten als solche gekennzeichnet werden. Es
darf nicht der Eindruck entstehen, dass künstlich erzeugte Bilder die
Wirklichkeit abbilden.

SELBSTÄNDIGES VERFAHREN AUFGRUND EINER MITTEILUNG EINES LESERS

Der Presserat ist ein Verein, der sich für verantwortungsvollen
Journalismus einsetzt und dem die wichtigsten Journalisten- und
Verlegerverbände Österreichs angehören. Die Mitglieder der Senate des
Presserats sind weisungsfrei und unabhängig.

Im vorliegenden Fall führte der Senat 3 des Presserats aufgrund
einer Mitteilung eines Lesers ein Verfahren durch (selbständiges
Verfahren aufgrund einer Mitteilung). In diesem Verfahren äußert der
Senat seine Meinung, ob eine Veröffentlichung den Grundsätzen der
Medienethik entspricht.
Die Medieninhaberin von „meinbezirk.at/villach“ hatte von der
Möglichkeit, am Verfahren teilzunehmen, Gebrauch gemacht.

Die Medieninhaberin von „RMK Regionalmedien Kärnten GmbH“ hat die
Schiedsgerichtsbarkeit des Presserats anerkannt.