PwC Österreich warnt: Neue Steuerregeln für Kryptowährungen – Anleger:innen sollten jetzt handeln, um Strafen zu entgehen

Wien (OTS) – –

Neue weltweite OECD-Regeln verpflichten künftig Krypto-
Plattformen dazu, alle Transaktionen ihrer Kunden zu melden. Damit
können Steuerbehörden überprüfen, ob Anleger:innen ihre Krypto-
Gewinne ordnungsgemäß versteuert haben.

Mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz, dessen Regierungsvorlage am
20. November 2025 veröffentlicht wurde, setzt Österreich die neuen
Regeln mit eigenem Gesetz um.

Ab dem 1. Jänner 2026 müssen Krypto-Plattformen die
Meldepflichten erfüllen. Die ersten Kundendaten werden dann 2027 an
die Steuerbehörden übermittelt.

PwC Österreich empfiehlt Anleger:innen, die ihre Krypto-Einkünfte
bisher nicht versteuert haben, dringend zu handeln, um
finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Sobald die
Steuerbehörden Zugriff auf die Transaktionsdaten haben, sind hohe
Strafen nicht auszuschließen.

Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum oder Solana etablieren sich
seit einigen Jahren als eine ernsthafte Alternative zu traditionellen
Finanzanlagen. Einhergehend mit der zunehmenden Beliebtheit unter den
Anleger:innen geraten Kryptowährungen verstärkt auch in den Fokus des
Gesetzgebers. So wurden in Österreich vor drei Jahren separate
Regelungen zur Besteuerung von Kryptowährungen beschlossen, wodurch
Unklarheiten beseitigt wurden und Rechtssicherheit geschaffen wurde.
„ Einkünfte aus Kryptowährungen unterliegen seit der Neuregelung im
Jahr 2022 nunmehr – so wie auch alle anderen Einkünfte aus
Kapitalvermögen – grundsätzlich dem besonderen Steuersatz von 27,5%
“, erklärt Johannes Edlbacher, Steuerexperte bei PwC Österreich.

Zwtl.: Gefährlicher Irrtum bei ausländischen Krypto-Börsen

Seit dem 1. Jänner 2024 sind österreichische Krypto-Plattformen
verpflichtet, die 27,5-prozentige Steuer auf Kryptoeinkünfte in Form
von Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten und für die
Anleger:innen an das Finanzamt abzuführen. Es ist nicht
auszuschließen, dass österreichische Anleger:innen daher bewusst
österreichische Kryptobörsen meiden und stattdessen ausländische
Kryptobörsen nutzen, um den KESt-Abzug zu umgehen. Die Nutzung einer
ausländischen Kryptobörse bedeutet aber nicht, dass aufgrund des
fehlenden KESt-Abzugs die Einkünfte steuerfrei sind. Anleger:innen,
die ausländische Kryptobörsen nutzen, sind folglich verpflichtet, die
Einkünfte aus den Kryptowährungen in die Steuererklärung aufzunehmen.
Diverse Studien zeigen, dass ein Großteil der Anleger:innen diesen
Verpflichtungen nicht nachkommt.

Zwtl.: Neue OECD-Regeln machen Krypto-Transaktionen
grenzüberschreitend sichtbar

Kryptotransaktionen, die über in- und ausländische Kryptobörsen
abgewickelt werden, sind derzeit für die österreichischen
Steuerbehörden nicht einsehbar. Dies soll sich mit der überarbeiteten
EU-Amtshilferichtline (der sogenannten DAC 8 ), die auf dem Crypto-
Asset Reporting Framework (CARF) der OECD basiert und in Österreich
mit dem Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) umgesetzt wird (die
Regierungsvorlage zum Krypto-MPfG wurde am 20. November 2025
veröffentlicht), ändern. DAC 8 verpflichtet nämlich
Kryptodienstleister, Name, Adresse und die
Steueridentifikationsnummer der Steuerpflichtigen sowie die
durchgeführten Kryptotransaktionen an die Steuerbehörden zu melden. „
Wickeln also österreichische Anleger:innen ihre Kryptotransaktionen
über eine Kryptobörse beispielsweise in Deutschland ab, so meldet die
deutsche Kryptobörse die Transaktionen der österreichischen
Anleger:innen an die deutsche Steuerbehörde, die wiederum die Daten
an die österreichische Finanz weiterleitet “, so Edlbacher. Die
österreichische Finanzverwaltung wird somit umfassende Daten über die
Kryptotransaktionen der Steuerpflichtigen erhalten, die
automationsunterstützt ausgewertet und zur Überprüfung der
Steuerehrlichkeit der Anleger:innen herangezogen werden können.

CARF wird nicht nur von den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt.
Mittlerweile haben auch mehr als 40 Drittstaaten ihre Teilnahme
zugesagt. DAC 8 tritt in der EU am 1.1.2026 in Kraft, wobei die
ersten Meldungen an die Steuerbehörden für das Jahr 2026 im Jahr 2027
vorzunehmen sind.

Zwtl.: Rechtzeitige Selbstanzeige kann Finanzstrafverfahren
verhindern

Da mit dem internationalen Datenaustausch das Entdeckungsrisiko
deutlich steigen wird, ist bisher säumigen Anleger:innen anzuraten,
ihre nicht ordnungsgemäß versteuerten Einkünfte aus Kryptowährungen
schnellstmöglich durch eine Selbstanzeige nachzuversteuern. Denn eine
Selbstanzeige ist nur unter bestimmten Bedingungen strafbefreiend,
insbesondere wenn die Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der Selbstanzeige
noch keine Verfolgungshandlungen gesetzt hat, bzw. wenn den
Anleger:innen nicht bekannt ist, dass die Tat ganz oder zum Teil
bereits entdeckt ist. Selbst wenn die Finanz bereits Kenntnis über
nicht versteuerte Kryptoeinkünfte erlangt hat, ist die Einbringung
einer Selbstanzeige in der Regel sinnvoll, da sie unter Umständen
einen Milderungsgrund darstellt.

Ungeachtet dessen muss eine Selbstanzeige auch inhaltliche
Anforderungen erfüllen. So ist beispielsweise die Verfehlung
darzulegen und es sind die für die Feststellung der Verkürzung
bedeutsamen Umstände offenzulegen. Die abgabenrechtliche
Verjährungsfrist beträgt in der Regel fünf Jahre, im Fall von (
bedingtem) Vorsatz (Steuerhinterziehung) zehn Jahre. Bei Einkünften
aus Kapitalvermögen (und somit auch aus Kryptowährungen) wird in der
Regel bedingter Vorsatz unterstellt. Angesichts der komplexen
Bestimmungen ist es jedenfalls ratsam, professionelle Hilfe
hinzuzuziehen. „ Denn Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt
und Unwissenheit schützt vor Strafe nicht “, betont Edlbacher
abschließend.

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