S1 Lobauautobahn: Neben Lobautunnel auch Bau im Freiland rechtswidrig

Wien (OTS) – Wien, am 26.03.2026 (VIRUS). Mit einem im Rahmen einer
Pressekonferenz präsentierten Rechtsgutachten sorgte die
Umweltorganisation VIRUS erneut für Aufsehen, nachdem bereits 2025
der Europäische Gerichtshof in der nunmehrigen Rechtssache C-189/25
„VIRUS II“ eingeschaltet worden war. Im Ergebnis stelle sich nicht
nur der Lobautunnelabschnitt der S1, sondern auch der erste
Verwirklichungsabschnitt im nördlichen Freiland als betroffen heraus.

Wolfgang Rehm, Umweltverfahrenskoordinator von VIRUS, verwies
eingangs auf die Ausgangsituation, dass es von der ausstehenden
Entscheidung des EuGH abhänge, ob für Lobautunnel &Co noch
ausstehende Bewilligungen erteilt werden können und ergänzte:
„Verkehrsminister Hanke hat im Herbst auf praktisch substanzloser
Basis als eher symbolischen Akt die Wiederaufnahme des zweiten S1-
Autobahnabschnittes mit Lobautunnel ins Bauprogramm ab 2030 somit am
Ende des Vorausschauzeitraums und gleichzeitig einen Baubeginn für
den Nordteil ab 2026 verkündet. Auch für Letzteres waren nur
vermeintlich die Grundlagen vorhanden“.

Bescheide reichen nicht

Rechtsgutachter Univ. Prof. (SFU) Dr. Konrad Lachmayer hielt
fest, dass seine Ausführungen zu den Rechtsfolgen einer verletzten
Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP) für
die S1 vorbehaltlich der Entscheidung des EuGH erfolgen, aber davon
ausgehen, dass dieser der ihm vorgelegten Stellungnahme der EU-
Kommisison folgen wird und führte aus, dass auch die ASFINAG als
Behörde im Sinne der SUP-Richtlinie anzusehen und an unionsrechtliche
Vorgaben unmittelbar gebunden sei. „Der Anwendungsvorrang des
Unionsrechts schlägt für die ASFINAG in Hinblick auf den
Unternehmensgegenstand durch. Ist eine Schnellstraße nicht im BStG
aufgeführt oder wird diese – mangels Durchführung einer Strategischen
Umweltprüfung (SUP) – durch Unionsrecht verdrängt, so stellt die
konkrete Straße für die Tätigkeit der ASFINAG keinen
Unternehmensgegenstand mehr dar,“ so Lachmayer. Insoweit könne die
ASFINAG auch keine Errichtungs-, Finanzierungs- und
Erhaltungsschritte setzen, die die verdrängte Vorschrift betreffen
würden.„Vorhandene Bescheide und deren Rechtskraft sind davon
losgelöst zu beurteilen. Für die ASFINAG fällt bereits die
Zuständigkeit zu handeln weg, diese kann nicht durch rechtskräftige
Bescheide kompensiert werden,“ stellt Lachmayer klar.

Unionsrechtswidrige Vorgangsweise von BM Hanke bei SUP
widerspricht auch dem Gesetz

Der Gutachter widmete sich weiters der Frage, wie angesichts der
historischen Nichtdurchführung einer SUP in Kombination mit Hankes
Abbruch einer nahezu abgeschlossenen SUP wegen unerwünschten
Ergebnisses der aktuelle Versuch des BMIMI zu bewerten sei, das mit
einem so genannten „Screening“ (in dem nachträglich festgestellt
werden soll, dass es keine SUP braucht) zu bereinigen. Lachmayer
kommt hier zu klaren Schlussfolgerungen: „Ein EU-Mitgliedsstaat kann
sich durch eine negative Screening-Entscheidung nicht seinen
Verpflichtungen (aus der SUP-Richtlinie) entziehen, in dem er Pläne
und Programme, die sehr wohl ‚voraussichtlich erhebliche
Umweltauswirkungen’ nach sich ziehen, einfach als solche bewertet,
die keine Auswirkungen hätten.“ Komme es zu einer positiven Screening
-Entscheidung, so sei das Verfahren gemäß SUP-RL bzw SP-V-G, dem
Gesetz über die Durchführung strategischer Prüfungen im
Verkehrsbereich, durchzuführen. „Die positive Screening-Entscheidung
kann auch intern und implizit erfolgen, soweit der unionsrechtlich
gebotene Konsultationsprozess eingehalten wurde. Eine Möglichkeit
eine positive Screening-Entscheidung zu revidieren ist nicht
vorgesehen. Es kann von einem weiteren Verfahren gemäß SP-V-G nur
dann abgesehen werden, wenn der Plan oder das Programm aufgegeben
wird. Ansonsten ist das Verfahren durchzuführen“, so Lachmayer.

Wolfgang Rehm fasste die Konsequenzen der durch das Gutachten
offen gelegten Rechtslage nochmals zusammen: „Das positive Screening
ist durch die bis zum Vorjahr nahezu vollendete SP-V bereits erfolgt,
mit negativem Ergebnis für die S1“. Eine SUP/SP-V sei auf der
Planebene angesiedelt und dürfe nicht mit einer
Umweltverträglichkeitsprüfung für Projekte verwechselt werden. „Bei
Lobautunnel und Spange fehlen ohnehin noch Bescheide und beim
Nordteil reichen eben auch die derzeit rechtskräftigen Bescheide
nicht aus, weil die Asfinag dort mangels Vorliegens einer
Bundesstraße gar nicht tätig werden darf und wenn sie jetzt Schritte
für die sechsjährigen Bauphase setzt, riskiert sie, nach der heuer zu
erwartenden EuGH-Entscheidung schlecht dazustehen“ so Rehm. Das
europäische Höchstgericht entscheide über drei Vorlagefragen des
Bundesverwaltungsgerichts und sei kaum zu erwarten, dass die Asfinag
dort Absolution bekomme. „Würden die Fragen im Sinne der Asfinag
beantwortet, würde das bedeuten, dass das SP-V Gesetz überflüssig und
alle bisher sieben für Straßen abgeschlossenen Strategischen
Prüfverfahren für den sprichwörtlichen Hugo waren. Jedes
Sitzungsprotokoll einer X-beliebigen Sachverständigenrunde aus dem
Jahre Schnee dürfte dann als förmlicher Vorbereitungsakt für eine
Bundesstraßengesetznovelle herangezogen werden, um noch in die
Übergangsfrist der SUP-Richtlinienumsetzung zu kommen. Davon ist
nicht auszugehen“, schätzt Rehm die Lage ein.

Appell, EuGH Entscheidung abzuwarten und Ausschreibungen zu
stoppen

Es sei gut so, dass auch der „S1- Sackgassenautobahn“ die
Rechtsgrundlage für einen Bau fehle, weil dieser Straßenabschnitt als
quasi Wurmfortsatz allein keine verkehrliche Funktion erfüllen könne,
sondern lediglich den Zweck habe, Tatsachen zu schaffen und den
politischen Druck für den Lobautunnel zu erhöhen. Auch die
Gewerbegebiete die Niederösterreich auf seinem Landesterritorium
ermöglichen wollte, derentwegen Wien in grauer Vorzeit bei der
Trassenkorridorauswahl übervorteilt worden sei, würden heutzutage
nicht mehr so realisiert werden können, wie es sich Planergehirne vor
mehr als zwanzig Jahren vorgestellt hätten. Mittlerweile sei in der
Gesellschaft auch viel präsenter geworden, wie kostbar Boden ist und
dass die massenhafte Versiegelung gestoppt werden müsse, um die
Ernährungssicherheit nicht weiter herabzusetzen. „Im Gegensatz zu den
Unsummen die die Projekte auf Pump und mit Bundeshaftung
verschlingen, hat Hanke sich im Vorjahr seines parlamentarischen
Evaluierungsauftrags in jeder Hinsicht auf billigste Art und Weise
entledigt. Nach monatelanger Schein-Evaluierung wurden reihenweise
Anleihen bei teilweise Jahre alten Hüten von ÖAMTC, Wirtschaftskammer
&Co genommen bzw. aufgewärmt, gleichzeitig die fachlich in einer
anderen Liga spielende Strategische Umweltprüfung abgewürgt“,
kritisiert Rehm. Nun wolle der Minister versuchen, ebenso billig mit
einem Screening davonzukommen, zeige sich aber, dass das rechtlich
nicht möglich ist. „Ich fordere die Asfinag und Bundesminister Hanke
deshalb auf, alle Ausschreibungen zu stoppen, das kommende EuGH-
Urteil abzuwarten und für die Sackgassenautobahn keine weiteren
Mittel beim Fenster hinauszuwerfen, um weitere Vorleistungen zu
erbringen, sowie auf irreführende Symbolakte wie Spatenstiche zu
verzichten“, so Rehm abschließend.