WKÖ-Denk: „Endlich Klarheit im Kündigungsfristen-Wirrwarr“

Wien (OTS) – Im Nationalrat wurden die kollektivvertraglichen
Kündigungsfristen
für Arbeiter:innen in 29 Branchen, in denen Saisonbetriebe
überwiegen, gesetzlich abgesichert. Diese waren in der Vergangenheit
vor Gericht immer wieder in Frage gestellt worden. 22 der 29
betroffenen Kollektivverträge fallen in das Gewerbe und Handwerk.

„Diese Neuregelung bringt nun endlich Rechtssicherheit. Das ist
ein wichtiger Erfolg, um diese Klarstellung haben wir jahrelang
gekämpft. Die Gesetzesnovelle beendet eine für viele Betriebe
quälende Rechtsunsicherheit, wo abweichende Kündigungsfristen gelten
und wo nicht“, sagt Manfred Denk , Obmann der Bundessparte Gewerbe
und Handwerk in der Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ).

Der Hintergrund: Die Thematik geht zurück auf die 2021 erfolgte
Angleichung der Kündigungsfristen von Arbeiter:innen an jene der
Angestellten. Für Branchen, in denen Saisonbetriebe überwiegen,
können kollektivvertraglich abweichende Regelungen festgelegt werden.
Das wurde jedoch oftmals in Zweifel gezogen – jetzt werden diese
Regelungen per Gesetz abgesichert. Das ist für viele Betriebe in
jenen Branchen ein wichtiger Schritt, in denen sich Wirtschaftskammer
und ÖGB auf Ausnahmen von den langen gesetzlichen Fristen geeinigt
haben.

Von den 29 Kollektivverträgen, die abweichende kürzere
Kündigungsfristen für Arbeiter:innen gesetzlich absichern, betreffen
22 das Gewerbe und Handwerk. Diese sind:

Gewerbe Agrarservice

Bauindustrie und Baugewerbe

Bauhilfsgewerbe

Wachorgane im Bewachungsgewerbe

Bodenlegergewerbe

Brunnenmeister, Grundbau- und Tiefbohrunternehmer

Dachdeckergewerbe

Denkmal-, Fassaden- und Gebäudereinigung, sonstige
Reinigungsgewerbe und Hausbetreuungstätigkeiten (
Rahmenkollektivvertrag)

Eisen- und Metallverarbeitende Gewerbe für die Berufszweige der
Spengler (Spengler und Kupferschmiede)

gewerbliche Forstunternehmen

Glasergewerbe

gewerbliche Friedhofsgärtnereibetriebe

gewerbliche Gärtner- und Landschaftsgärtnerbetriebe (
Rahmenkollektivvertrag)

Hafner-, Platten- und Fliesenlegergewerbe und Keramikergewerbe

Holzbau-Meistergewerbe

Maler, Lackierer und Schilderherstellergewerbe

Pflasterergewerbe

Rauchfangkehrergewerbe (Zusatzkollektivvertrag zum KV von
1.1.1988)

Schädlingsbekämpfung (Rahmenkollektivvertrag)

Steinarbeitergewerbe

Tapezierergewerbe

holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe (für die Tischler und
Holzgestalter geltende Fassung vom 1. Mai 2021) (PWK537/HSP)