Fashion

Wohnen Graz: rechtliche Bedenken bei Alleingang von Bürgermeisterin Kahr

Graz (OTS) – Gutachten. Nach Warnungen des Rechnungshofes und der
Opposition birgt
eine Anwaltsanalyse jede Menge Zündstoff.

Seit Jahren steht der Eigenbetrieb der Stadt, Wohnen Graz, unter
Beobachtung und in der Kritik. Nun könnten sogar rechtliche
Konsequenzen drohen: Rund 25 Millionen Euro Schulden wurden in den
letzten fünf Jahren angehäuft. In den nächsten fünf Jahren sollen
laut Finanzplan noch einmal 55,8 Millionen Euro dazukommen.

Das in der Verantwortung von Bürgermeisterin Elke Kahr liegende
Eigenunternehmen präsentiert sich unter dem Deckmantel sozialer
Notwendigkeit als ihre persönliche Spielwiese. Nachdem alle
Warnungen, wie etwa von Gemeinderäten in den Gremien, vom
Finanzdirektor, vom Grazer Kontrollamt (vormals Stadtrechnungshof)
und sogar vom Bundesrechnungshof, milde weggelächelt wurden, sah sich
der Geschäftsführer der ÖVP Graz und Gemeinderat Markus Huber zu
weiteren Schritten verpflichtet. „Aufgrund des Finanzdesasters in
Graz, der Haushaltssperre und den möglicherweise ausbleibenden
Förderungen für Vereine hielt ich es für meine Pflicht als
Gemeinderat und Fraktionssprecher für Wohnungsangelegenheiten, bei
einer derart absurden Schuldenanhäufung einen Wirtschaftsanwalt zu
beauftragen, um einen korrekten Überblick über die rechtliche
Situation zu bekommen.“

Zwtl.: Zündstoff

Dieses umfangreiche Anwaltspapier („der Grazer“ bekam exklusiv
Einblick) wird wohl für rauchende Köpfe in so manchem städtischen
Büro sorgen. „Schon der erste Paragraph im Betriebsstatut
verdeutlicht, dass man die Causa untersuchen muss“, führt Huber aus.
Er besagt nämlich unter anderem, der Eigenbetrieb ist nach
kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Gebote der
Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen.
„Darüber hinaus verlangt der Sorgfaltsmaßstab nach § 25 Abs. 1 GmbHg
die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.“ Ob ein ordentlicher
Geschäftsmann in der freien Wirtschaft so sein Unternehmen führen
könnte, bezweifelt Huber.

„Diese ausführliche Analyse des Wirtschaftsanwaltes möchte ich
nun nicht in der Öffentlichkeit diskutieren, aber über den einen oder
anderen Punkt muss man vor der Prüfung reden. Denn die Nicht-
Valorisierung der Mieten ist einer der großen Kosten- respektive
Schuldentreiber.“ Und zu diesem jahrelang für Konflikte sorgenden
Thema findet sich in der Analyse unter dem Punkt
„Pflichtwidrigkeiten“ eine klare Stellungnahme.
Valorisierungsverzicht: Verstößt gegen das Gebot der bestmöglichen
Erhaltung und Ertragsoptimierung des Sondervermögens (§ 11 Abs. 2
Betriebsstatut). Und ein weiteres oftmals diskutiertes Thema, das
Ignorieren von Warnungen des Kontrollamtes, muss wohl auch geklärt
werden: Das Verweigern eines Sanierungskonzeptes entgegen den
Forderungen des Kontrollamtes (§ 17 Abs. 3 Betriebsstatut) stellt
eine grobe, haftungsbegründende Pflichtverletzung dar und schließt
den Schutz der Business Judgment Rule aus. „Sowohl zivil- als auch
strafrechtlich muss hier einiges geklärt werden. Entgegen dem Rat
unseres Rechtsexperten werden wir nicht wie so mancher Kollege zur
Staatsanwaltschaft laufen, sondern ich übergebe morgen früh die
gesamten Analysen dem Kontrollamt, der Gemeindeaufsicht,
Magistratsdirektor Martin Haidvogl und informell den Mitgliedern des
zuständigen Ausschusses. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsexperten
in weiterer Folge allfällige Schritte einleiten.“

Bild(er) zu dieser Aussendung finden Sie unter http://bild.ots.at